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BPatG, 18.12.2002 - 26 W (pat) 42/02 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Bundespatentgericht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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- EuGH, 11.11.1997 - C-251/95
SABEL
Auszug aus BPatG, 18.12.2002 - 26 W (pat) 42/02
Die Frage der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (EuGH GRUR 1998, 387, 389 - Sabèl/Puma). - EuGH, 29.09.1998 - C-39/97
Canon
Auszug aus BPatG, 18.12.2002 - 26 W (pat) 42/02
Insbesondere kann ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (EuGH GRUR 1998, 922, 923 - Canon; BGH GRUR 2000, 506, 508 - ATTACHÉ/TISSERAND). - BGH, 13.01.2000 - I ZR 223/97
ATTACHÉ/TISSERAND; Verwechslungsgefahr aufgrund des Gesamteindrucks einer Marke
Auszug aus BPatG, 18.12.2002 - 26 W (pat) 42/02
Insbesondere kann ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (EuGH GRUR 1998, 922, 923 - Canon; BGH GRUR 2000, 506, 508 - ATTACHÉ/TISSERAND). - BGH, 08.10.1998 - I ZB 35/95
LIBERO
Auszug aus BPatG, 18.12.2002 - 26 W (pat) 42/02
Warenähnlichkeit liegt vor, wenn die beiderseitigen Waren unter Berücksichtigung ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebsart, ihres Verwendungszweckes und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte oder anderer für die Frage der Verwechslungsgefahr wesentlicher Gründe so enge Berührungspunkte aufweisen, daß die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus denselben oder ggf wirtschaftlich verbundenen Unternehmen, sofern sie mit identischen Marken gekennzeichnet sind (EuGH 1998, 922 - CANON; BGH GRUR 1999, 245 - LIBERO; GRUR 1999, 496 - TIFFANY). - BGH, 26.11.1998 - I ZB 18/96
Tiffany
Auszug aus BPatG, 18.12.2002 - 26 W (pat) 42/02
Warenähnlichkeit liegt vor, wenn die beiderseitigen Waren unter Berücksichtigung ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebsart, ihres Verwendungszweckes und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte oder anderer für die Frage der Verwechslungsgefahr wesentlicher Gründe so enge Berührungspunkte aufweisen, daß die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus denselben oder ggf wirtschaftlich verbundenen Unternehmen, sofern sie mit identischen Marken gekennzeichnet sind (EuGH 1998, 922 - CANON; BGH GRUR 1999, 245 - LIBERO; GRUR 1999, 496 - TIFFANY).